Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 10/16

Drogenhandel im Keller berechtigt zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung

In dem vom Amtsgericht Frankfurt zu entscheidenden Fall waren bei einem Polizeieinsatz im Keller der Mieter ein Kilogramm Drogen sowie Waagen, Handys und Verpackungsmaterial gefunden worden. Dies berechtigte den Vermieter – so das Amtsgericht Frankfurt – auch ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Es sei nicht erforderlich, die Mieter zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde. Zudem sei bei Begehung einer derart schweren Straftat in den Mieträumen dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten.

Dahinstehen könne auch, dass sich nicht abschließend klären ließ, wer aus dem Keller der Mieter heraus mit Drogen gehandelt hat. Die Mieter müssten ohnehin – so das Amtsgericht Frankfurt – für das Verhalten jedes Dritten einstehen, dem sie Besitz an dem Keller eingeräumt hatten.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016, Az. 33 C 1372/16 (93)

Anmerkung:

Zuvor hatte das Amtsgericht bereits den Antrag der Mieter auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Verteidigung gegen die Räumungsklage keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe (Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2016 zu Az. 33 C 1372/16).

 

Einsicht von Belegen zur Betriebskostenabrechnung – Fahrt von Bad Vilbel nach Frankfurt ist für Mieter zumutbar

Der Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Belege für die Betriebskostenabrechnung einzusehen. Der Mieter kann jedoch, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, nicht verlangen, dass ihm die Unterlagen im Mietobjekt vorgelegt werden. Das Amtsgericht Frankfurt hat jetzt entschieden, dass dem Mieter einer Wohnung in Bad Vilbel eine Belegeinsicht in Frankfurt am Main noch zuzumuten sei.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016, Az. 33 C 1285/16 (51)

 

Anspruch des Mieters auf einen hinreichend großen Briefkasten

Der Mieter hat gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf einen Briefkasten, in den auch DIN A4-Briefumschläge vollständig eingeworfen werden können, ohne herauszuragen oder zu knicken. Ferner müsse der Briefkasten so beschaffen sein, dass Unbefugte keine Post entnehmen können. Genüge der Briefkasten diesen Anforderungen nicht, könne der Mieter dessen Austausch gegen einen geeigneten Briefkasten entsprechend der europäischen Briefkastennorm DIN EN 13724 verlangen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2016, Az. 33 C 3463/15 (51)

 

Wirksame Kündigung eines Garagenmietvertrages trotz unrichtiger Bezifferung der Garage

Grundsätzlich verlangt auch die Kündigung eines Garagenmietvertrages die genaue Bezeichnung der Garage im Kündigungsschreiben. Hier war es vorliegend zu einem Fehler bei der Bezifferung gekommen. Während dem Mieter laut Mietvertrag die Garage Nr. 5 zustehen sollte, war dies nachträglich getauscht worden, und der Mieter nutzte nun Garage Nr. 2. Es wurde jedoch die Kündigung des Mietvertrages über die Garage Nr. 5 erklärt.

Die falsche Bezeichnung sei unschädlich, so das Amtsgericht Frankfurt. Bei der Auslegung einer Kündigung seien die Regelungen über die Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich. Der Empfänger einer Willenserklärung dürfe nicht den für ihn günstigsten Sinn einer Erklärung unterstellen, sondern müsse „unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat“. Vorliegend sei damit klar, dass der Vermieter das Mietverhältnis über die aktuell innegehaltene Garage kündigen wollte, zumal ein anderes Garagenmietverhältnis zwischen den Parteien gar nicht existierte.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2016, Az. 33 C 1686/16 (26)

Anmerkung:

Zur Kündigung eines Garagenmietvertrages bei Vermietung von Wohnung und Garage verweisen wir auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.2016, Az. 33 C 3331/15 (50), Privates Eigentum Mai 2016, S. 12.

 

Pflicht eines Wohnungseigentümers zur Duldung der Reparatur eines Lecks in der Gassteigleitung ohne vorherigen Beschluss der WEG

Über zwei Instanzen hatten sich die Frankfurter Gerichte mit der Frage zu befassen, ob ein Wohnungseigentümer ohne vorherigen Beschluss der WEG verpflichtet ist, die Reparatur eines Lecks in der Gasleitung im Bereich seines Sondereigentums zu dulden, auch wenn es hierüber keinen vorherigen Eigentümerbeschluss gab.

Gemäß § 14 Nr. 4 WEG ist der betroffene Eigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Die Gassteigleitung gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG).

Inhaber des Duldungsanspruchs seien die Wohnungseigentümer. Der Anspruch werde gerichtlich gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 1. Hs. WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht. Eines vorherigen Beschlusses der WEG habe es in diesem Fall nicht bedurft. Der Verwalter konnte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne vorherigen Eigentümerbeschluss die Maßnahmen treffen, die erforderlich waren, um Schaden vom gemeinschaftlichen Eigentum abzuwenden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.04.2016, Az. 2-09 S 26/14

Zuvor: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2014, Az. 33 C 3197/13 (93)

Anmerkung:

Zu den Pflichten des Verwalters siehe auch Privates Eigentum Mai 2016, S. 6 f.

 

Ellen Taufkirch
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Patrick Geiger
angestellter Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

 

Strba Rechtsanwälte
Rechts- und Fachanwälte Frankfurt am Main