Am 16.06.2011 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Entzug des Dienstwagens während der Erkrankung“ beschäftigt.
Herr Z. ist im Außendienst tätig. Sein Arbeitgeber stellt ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den Herr Z. und seine Ehefrau auch privat nutzen dürfen. Die auf den geldwerten Vorteil entfallende Steuer trägt Herr Z. Er war im Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 erkrankt. Mitte August 2010 forderte das Unternehmen Herrn Z. auf, den Dienstwagen herauszugeben. Er kam dem, obwohl er keine Verpflichtung hierzu sah, nach, behielt sich aber die Geltendmachung von Schadensersatz vor. Herr Z. fragt, ob er einen Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum hat, in dem ihm der Dienstwagen für private Zwecke nicht zur Verfügung stand.
Entzieht der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Dienstwagen, den er privat nutzen darf, kann er sich hierdurch schadensersatzpflichtig machen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber durch eine solche Maßnahme seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Die Überlassung eines Dienstwagens auch für private Zwecke stellt einen Teil der Arbeitsvergütung und somit eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit dar. Die private Nutzungsmöglichkeit ist daher grundsätzlich nur so lange zu gewähren, wie ein Entgeltanspruch besteht.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) hat der Arbeitnehmer im Fall der unverschuldeten, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Teil dieses Entgeltes ist das Recht, das Auto privat nutzen zu dürfen. Somit kann der Dienstwagen während der Zeit der Entgeltfortzahlung nicht entzogen werden (Dienstwagen im Krankheitsfall).
Anders stellt sich die Lage nach Ablauf dieses Zeitraums dar. Wie das BAG vor wenigen Monaten entschieden hat (Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09) endet mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch der Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens. Anders verhält es sich bloß, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichende Regelungen getroffen haben.
Für den Arbeitnehmer empfiehlt es sich daher, soweit durchsetzbar, in den Arbeitsvertrag aufnehmen zu lassen, dass er (beziehungsweise seine Angehörigen) den Dienstwagen während einer Erkrankung auch über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus privat nutzen darf. Auch wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, über den gesetzlichen Zeitraum von sechs Wochen hinaus Entgeltfortzahlung zu leisten, dürfte dies in der Regel auch den Anspruch umfassen, den Dienstwagen weiterhin privat zu nutzen. Da es Abreden dieser Art im vorliegenden Fall nicht gibt, steht Herrn Z. kein Anspruch gegen seinen Arbeitgeber zu. Dieser hat den Zeitraum von sechs Wochen abgewartet und danach in berechtigter Weise den Dienstwagen heraus verlangt.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt