Am 22.02.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Anspruch auf Elterngeld auch bei Teilzeitarbeit“ beschäftigt.
Frau A. ist am 20. Januar Mutter geworden. Vorher war sie vollzeitbeschäftigt und verdiente 1500 Euro netto. Erst ein halbes Jahr nach der Geburt will sie wieder eine Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden aufnehmen. Das Nettogehalt wird 600 Euro betragen. Ihr Ehemann arbeitet Vollzeit. Wie hoch ist ihr Anspruch?
Eltern von Kindern, die nach dem 1. Januar 2007 geboren wurden, haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie das Kind selbst betreuen und durchschnittlich nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Das Elterngeld wird grundsätzlich zwölf Monate gezahlt, kann aber auf 14 Monate verlängert werden, wenn auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nimmt, also nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet.
Frau A. hat daher einen Anspruch auf Elterngeld für zwölf Monate. Sollte sich jedoch auch ihr Ehemann entschließen, seine Tätigkeit für die Dauer von mindestens zwei Monaten auf 30 oder weniger Wochenstunden zu reduzieren, dann wird die Bezugsdauer auf insgesamt 14 Monate ausgedehnt.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 Prozent des in den letzten zwölf Kalendermonaten durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 Euro. Frau A. hat somit einen Elterngeld-Anspruch in Höhe von 1005 Euro (67 Prozent von 1500 Euro).
Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Gehalt und ihrer Teilzeitvergütung zugrunde zu legen. Diese beträgt 900 Euro. Der Anspruch auf Elterngeld beträgt somit von diesem Zeitpunkt an 603 Euro (67 Prozent von 900 Euro).
Das Bundesfamilienministerium informiert zum Thema Elterngeld unter www.bmfsfj.de.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt