Am 14.02.2013 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft“ beschäftigt.
Frau N. ist als angestellte Tierärztin in einer Tierklinik beschäftigt. Nachdem sie ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, erklärt dieser, er dürfe sie zunächst nicht weiterbeschäftigen. Frau N. fragt, ob dies zutrifft und welche Auswirkungen die Nichtbeschäftigung auf ihre Vergütung habe.
Das Mutterschutzgesetz (§ 4 MuSchG) sowie die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz sehen vor, dass werdende Mütter mit bestimmten Arbeiten nicht betraut werden dürfen. Der Umgang mit Stoffen, die Krankheitserreger enthalten können, wie etwa Blut oder andere Körperflüssigkeiten, ist zum Beispiel nur dann erlaubt, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Wird dabei mit spitzen Gegenständen (Skalpelle, Nadeln) umgegangen, besteht trotz Schutzmaßnahmen wie etwa Handschuhen weiterhin ein Verletzungsrisiko. Daher sind schwangeren Tierärztinnen Arbeiten wie Operationen, Blutabnahmen oder das Verabreichen von Injektionen untersagt.
Auch besteht ein Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten, die eine erhöhte Unfallgefahr mit sich bringen, wozu etwa das Beißen oder Kratzen durch Tiere gehört. Wegen dieser und weiterer Gefahren beim Umgang mit Tieren dürfte es kaum Tätigkeiten geben, die Frau N. noch ausüben darf. Die Entscheidung des Arbeitgebers, Frau N. nicht weiterzubeschäftigen, ist daher gesetzlich geboten. Selbst wenn die Tierärztin darauf bestehen sollte, weiter zu arbeiten, dürfte der Arbeitgeber dem Wunsch nicht nachgeben. Das Verbot ist mit Rücksicht auf die Interessen von Mutter und ungeborenem Kind zwingend und steht daher nicht zur Disposition der Arbeitnehmerin.
Frau N. verliert durch das Beschäftigungsverbot nicht ihr Einkommen. Der Arbeitgeber hat den sogenannten Mutterschutzlohn zu zahlen. Dieser muss mindestens dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats entsprechen, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Welchen Zeitraum der Arbeitgeber zu Grunde legt, kann er frei wählen. Bei Zahlung eines monatlichen Gehaltes, wie es heute die Regel darstellen dürfte, bietet sich an, den Drei-Monats-Zeitraum heranzuziehen. Neben dem festen Gehalt sind variable Gehaltsbestandteile wie Prämien oder Zuschläge für Mehr-, Nacht-und Sonntagsarbeit in die Berechnung mit einzubeziehen.
Der Mutterschutzlohn unterliegt der Lohnsteuerpflicht und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Um die Arbeitgeber wirtschaftlich zu entlasten, haben diese einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Mutterschutzlohnes nebst Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Die Erstattung erfolgt durch die für die Arbeitnehmerin zuständige Krankenkasse. Finanziert wird dies durch eine Umlage, die von allen Arbeitgebern an die Krankenkasse zu zahlen ist.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt