Am 23.12.2010 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzverbot) des Arbeitnehmers gemäß § 75 ff. HGB “ beschäftigt.
Herr K. ist Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, das Spezialchemikalien vertreibt und seine Kunden im Rhein-Main-Gebiet hat. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er nach Ende seiner Tätigkeit für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht für ein anderes Unternehmen im Bundesgebiet tätig werden darf, das gleichartige Produkte verkauft. Hierfür soll er eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung erhalten. Herr K. möchte aus privaten Gründen kündigen und nach Schleswig-Holstein ziehen. Dort hätte er die Möglichkeit, bei einem Unternehmen zu arbeiten, das – begrenzt auf Norddeutschland – vergleichbare Produkte verkauft wie sein bisheriger Arbeitgeber. Herr K. fragt, ob er das darf?
Wenn ein Arbeitgeber befürchtet, dass ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kontakte nutzen könnte, um ihm Konkurrenz zu machen, besteht die Möglichkeit, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Um den Arbeitnehmer jedoch nicht zu sehr in seiner Berufsfreiheit einzuschränken, sieht das Gesetz (§§ 74 ff. Handelsgesetzbuch) Grenzen für ein solches Verbot vor.
Das Wettbewerbsverbot ist nur insoweit verbindlich, als es dem Schutz eines berechtigten Interesses des Unternehmens dient. Auch darf es den Arbeitnehmer nicht in unzumutbarer Weise in seinem Fortkommen beeinträchtigen. Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre. Des Weiteren muss dem Arbeitnehmer eine sogenannte Karenzentschädigung gewährt werden – als Ausgleich für die eingeschränkten Erwerbschancen infolge des Verbotes.
Im vorliegenden Fall besteht für einen Arbeitgeber, der nur im Rhein-Main-Gebiet Kunden hat, kein berechtigtes Interesse, Herrn K. ein Verbot für das gesamte Bundesgebiet aufzuerlegen. Das Verbot ist daher in der Form, wie es im Vertrag steht, unwirksam. Gleichwohl ist die Vereinbarung nicht vollständig unverbindlich. Das Verbot bleibt vielmehr – kraft Gesetzes – insoweit bestehen, als es das Maß des Erlaubten nicht überschreitet. Keine Bedenken dürften gegen das Verbot bestehen, soweit eine Konkurrenztätigkeit von Herrn K. im Rhein-Main-Gebiet untersagt ist. Herr K. kann somit in Schleswig¬Holstein tätig werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Jahr (Urteil vom 21. April 2010, 10 AZR 288/09) entschieden, ein Anspruch auf Karenzentschädigung setze nur voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insoweit einhält, als es verbindlich ist. Die Einhaltung des unverbindlichen Teils sei hingegen nicht erforderlich. Sieht Herr K. also davon ab, innerhalb von zwei Jahren für einen Wettbewerber seines alten Arbeitgebers im Rhein-Main-Gebiet tätig zu werden, hat er somit sogar einen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung. Das Gehalt, das der neue Arbeitgeber zahlt, muss er sich jedoch zu einem Teil auf die Entschädigung anrechnen lassen.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt