Am 15.03.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Sperrzeit bei Abfindung“ beschäftigt.
Frau A. hat von ihrem Arbeitgeber das Angebot erhalten, das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag und gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Andernfalls werde er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Frau A. ist durchaus geneigt, fragt sich aber, ob ihr dadurch Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld drohen
Vorsicht bei Abfindung! – Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, an der der Arbeitnehmer aktiv mitwirkt, ist Vorsicht geboten. Ebenso wie bei der Eigenkündigung kann auch beim Aufhebungsvertrag Folge sein, dass die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit verhängt. Diese beträgt in der Regel zwölf Wochen. Erst danach erhält der Betroffene Arbeitslosengeld.
Diese erheblichen Nachteile treten allerdings dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer sich auf einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes berufen kann. Ein wichtiger Grund liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber für den Fall, dass kein Aufhebungsvertrag zustande kommt, mit einer rechtmäßigen Kündigung droht und dem Arbeitnehmer die Hinnahme der Kündigung nicht zuzumuten ist. Da der Beschäftigte die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung nur schwer beurteilen kann, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages daher riskant.
Das BSG hat jedoch mit Urteil vom 12. Juli 2006 (B 11a AL 47/05 R) angekündigt, seine bisherige Rechtsprechung zugunsten des Arbeitnehmers zu ändern. Das Gericht will in Zukunft auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung verzichten, wenn die gezahlte Abfindung den in § 1 a Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Betrag von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nicht überschreitet. In diesem Fall würde die Agentur für Arbeit den Aufhebungsvertrag akzeptieren und keine Sperrzeit verhängen. In den übrigen Fällen wird – wie bisher – geprüft, ob die angedrohte Kündigung wirksam gewesen wäre. Es bleibt abzuwarten, ob das BSG seine Rechtsprechung tatsächlich ändern wird. Die Einholung fachkundigen Rats vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages bleibt daher in jedem Einzelfall geboten, weil damit weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen verbunden sind.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt