Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 4/18

Anforderungen an eine integrierte Küche im Sinne des Frankfurter Mietspiegels

Der Mietspiegel der Stadt Frankfurt sieht für 3- oder mehr Zimmer-Wohnungen sowie Einfamilienhäuser mit integrierter Küche einen Zuschlag von € 1,11 auf die Basis-Nettomiete pro qm vor. Als Erläuterung, was eine integrierte Küche darstellt, heißt es im Mietspiegel: „der Küchenbereich ist Teil eines Wohnraums oder bildet zusammen mit dem Wohnraum eine räumliche Einheit – keine sog. Wohnküche – und hat die Größe und Funktionalität eines separaten Küchenraums mit Wasser-, Abwasser- und Gas- oder Stromanschluss“.

Das Amtsgericht Frankfurt hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Küche an zwei Stellen ohne Tür frei zugänglich war. Nach der Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei nicht um eine integrierte Küche im Sinne des Frankfurter Mietspiegels, da die Küche weiterhin zum Wohn- und Essbereich hin überwiegend durch Wandflächen abgegrenzt sei. Zudem ergebe sich aus der Mietspiegeldokumentation, dass es für das Vorliegen einer integrierten Küche maßgeblich darauf ankomme, ob Erschließungsflächen eingespart wurden. Dies sei bei den weiterhin vorhandenen Wandflächen gerade nicht der Fall.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2018, Az. 33 C 2877/17 (26)

Anspruch auf warmes Wasser auch im Sommer

Der Vermieter von Wohnraum muss auch bei warmen Außentemperaturen die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherstellen. Der Ausfall der Warmwasserversorgung begründet auch im Hochsommer die Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Landgericht Fulda, Beschluss vom 05.01.2018, Az. 5 T 200/17
Zuvor: Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 10 C 573/17 (70)

Heizkostenabrechnung: Belegeinsicht zum Heizungsverbrauch der übrigen Mieter

Eine Nachforderung des Vermieters aus einer Heizkostenabrechnung ist nicht zur Zahlung fällig, solange der Vermieter die vom Mieter geforderte Einsicht in die Abrechnungsbelege verweigert. Dem Mieter steht dann gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung zu.

Zu den Belegen, die dem Mieter auf Verlangen vorzulegen sind, gehören dabei auch die Ablesequittungen über den Heizungsverbrauch der übrigen Mieter. Nur durch diese kann der Mieter bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung prüfen, ob der in der Abrechnung angegebene Gesamtverbrauch mit der Summe der Verbrauchsdaten aller Wohnungen übereinstimmt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2017, Az. 33 C 1903/17 (93)

Kündigung des Mietverhältnisses per e-mail

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages per e-mail ist unwirksam. Die Kündigung bedarf gemäß § 568 BGB der Schriftform.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Schlussurteil vom 08.02.2018, Az. 33 C 1430/17 (26)

Anmerkung: Bei § 568 BGB handelt es sich um eine Vorschrift für Wohnraummietverträge. Mietverträge über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, können hingegen – wenn nicht mietvertraglich etwas anderes geregelt ist – grundsätzlich auch mündlich gekündigt werde. Das ist aus Beweisgründen aber natürlich nicht zu empfehlen.

Inhalt und Zweck einer WEG-Jahresabrechnung

Eine WEG-Jahresabrechnung muss eine Übersicht über alle tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben enthalten, wobei die Ein- und Auszahlungen getrennt auszuweisen sind. Das gilt auch für durchlaufende Posten, die letztlich keine Auswirkungen auf den Gesamtsaldo haben. Ferner müssen die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten angegeben werden.

Hintergrund ist, dass die Jahresabrechnung der Kontrolle des Verwalters durch eine turnusmäßige Rechnungslegung dient. Dies ist nur möglich, wenn der Verwalter eine übersichtliche, geordnete Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorlegt, aus der sich auch die Höhe der gebildeten Rücklagen ergibt. Die Abrechnung muss ohne fachliche Unterstützung für die Wohnungseigentümer verständlich sein. Sie sollen daraus unschwer erkennen können, ob der Verwalter alle Geldbewegungen der Abrechnungsperiode richtig erfasst hat und welche Ausgaben und Einnahmen die Gemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte.

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2018, Az. 2-09 S 40/16
Zuvor: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2016, Az. 33 C 3012/15 (76)

Wohngeldvorauszahlungen und Wohngeldnachzahlungen

Zahlt ein Wohnungseigentümer die monatlichen Wohngelder nicht, so ergibt sich ein Anspruch der WEG auf Zahlung der rückständigen Wohngelder aus § 28 Abs. 1 WEG in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan. Eine Jahresabrechnung führt nicht zum Erlöschen dieses Anspruchs.

Ergibt sich hingegen aus der Jahresabrechnung bei Einstellung der geschuldeten Wohngeldzahlungen noch ein weitergehender Nachzahlungsanspruch des Wohnungseigentümers (sog. Abrechnungsspitze), ist die Rechtsgrundlage für diesen Zahlungsanspruch § 28 Abs. 3 WEG in Verbindung mit der jeweiligen Abrechnung.

Das Amtsgericht Frankfurt folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 23.02.2018, Az. 33 C 2832/17 (76)

Ellen Taufkirch
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Patrick Geiger
angestellter Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Strba Rechtsanwälte
Rechts- und Fachanwälte Frankfurt am Main