Betriebskostenabrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen
Vermieter müssen gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes gegenüber ihren Mietern über die Betriebskosten abrechnen. Anderenfalls können sie keine Betriebskostennachforderungen mehr von ihren Mietern fordern, es sei denn, sie haben die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Dies gilt auch für die Vermieter von Eigentumswohnungen. Das Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG über die WEG-Jahresabrechnung ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber dem Mieter. Vielmehr müssen die Vermieter von Eigentumswohnungen auch dann innerhalb der Jahresfrist abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters vorliegt. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die Auffassung des Landgerichts Darmstadt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2017, Az. VIII ZR 50/16
Zuvor: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 05.02.2016, Az. 6 S 143/15
Zuvor: Amtsgericht Offenbach am Main, Urteil vom 07.07.2015, Az. 37 C 29/15
Anmerkung: Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung gemäß dem Senatsurteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 249/15.
Nachzahlung der Mietrückstände bei Zahlungsverzugskündigung
Kündigt ein Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis mit dem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich, führt die Nachzahlung aller Mietrückstände innerhalb der sog. Schonfrist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Sie führt jedoch ausweislich der gesetzlichen Regelung nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung.
Die Berufung auf die ordentliche Kündigung kann jedoch im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn die nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung des Zahlungsverzugs, wegen derer die Kündigung ausgesprochen wurde, in einem milderen Licht erscheinen lässt. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn der Vermieter innerhalb der Schonfrist befriedigt werde bzw. sich eine öffentliche Stelle hierzu verpflichte, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es künftig zu neuen Zahlungsrückständen kommen wird, und der Mieter auch im Übrigen seine mietvertraglichen Pflichten nicht so verletzt hat, dass dies gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen würde.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2017, Az. 33 C 1414/16 (67)
Anmerkung: Das Amtsgericht Frankfurt folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Anspruch auf Verwalterbestellung auch in „Zweier-WEG“
Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 21 Abs. 4 WEG einen einklagbaren Anspruch auf Bestellung einer geeigneten Person zum WEG-Verwalter. Dieser Anspruch besteht – so das Landgericht Frankfurt – auch in Wohnungseigentümergemeinschaften, die aus lediglich zwei Parteien bestehen und damit möglicherweise einen geringeren Verwaltungsaufwand haben.
Gerade in zerstrittenen „Zweier-WEGs“ gebe es ein dringendes Bedürfnis an der Bestellung eines neutralen Verwalters, der als Organ der Gemeinschaft für die ordnungsgemäße Verwaltung Sorge trage. Jedenfalls wenn eine Partei mit nachvollziehbaren Argumenten einen Verwalter fordere, bestehe eine Notwendigkeit für eine Verwalterbestellung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 8 WEG.
Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 07.03.2017, Az. 2-13 S 4/17
Zuvor: Amtsgericht Darmstadt, Az. 304 C 364/16
Anmerkung: Das Berufungsverfahren endete durch Rücknahme der Berufung.
Inanspruchnahme des Verwalters auf Durchführung von WEG-Beschlüssen durch einzelnen Eigentümer
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist, wie das Landgericht Frankfurt feststellte, nicht berechtigt, im Wege einer Klage die Durchführung von WEG-Beschlüssen durch den Verwalter zu erzwingen. Es sei Aufgabe des Verbandes, der mit dem Verwalter den Verwaltervertrag geschlossen habe, und nicht des einzelnen Eigentümers, Ansprüche auf die Durchführung von Beschlüssen gegenüber dem Verwalter durchzusetzen.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.02.2017, Az. 2-13 S 128/16
Zuvor: Amtsgericht Langen, Urteil zu Az. 56 C 75/16 (10)
Kostenerstattung für mehrere Rechtsanwälte in WEG-Verfahren
Gemäß § 50 WEG sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendige Kosten grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten. Etwas anderes gilt nach § 50 WEG dann, wenn aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.
Wann dies der Fall ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen.
Das Amtsgericht Frankfurt hat klargestellt, dass die Erstattung der Kosten für mehrere Rechtsanwälte jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn
- eine gemeinsame Zielrichtung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der vertretenen Parteien vorliegt bzw.
- keine Anhaltspunkte für eine Interessenkollision der prozessbeteiligten Wohnungseigentümer bestehen.
Ferner geht das Amtsgericht davon aus, dass alleine der Umstand, dass die vertretenen Wohnungseigentümer an verschiedenen Orten wohnen, die Erforderlichkeit einer gesonderten Beauftragung angesichts moderner Kommunikationsmittel und der Möglichkeit einer Vermittlung durch den Verwalter nicht begründet.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.04.2017,
Az. 33 C 1424/16 (56)
Anmerkung: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ellen Taufkirch
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Patrick Geiger
angestellter Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Strba Rechtsanwälte
Rechts- und Fachanwälte Frankfurt am Main