LG Frankfurt: Kein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für Marmorboden des Vormieters
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Mieter keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend machen kann, wenn er bei Auszug einen Marmorfußboden in den Mieträumen belässt, den ein Vormieter hatte einbauen lassen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Mieter an den Vormieter eine Abstandszahlung für den Bodenbelag gezahlt habe oder nicht.
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus §§ 535, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 BGB, da der Mieter nicht Eigentümer des Marmorbodens sei. Der Marmorboden sei an den Raumzuschnitt der Mieträume angepasst worden. Damit sei er wesentlicher Bestandteil der Mietsache geworden und in das Eigentum des Vermieters übergegangen.
Auch ein vertraglicher Ersatzanspruch stehe dem Mieter nicht zu, da nach § 539 Abs. 1 BGB nur selbst vorgenommene Aufwendungen auf die Mietsache ersetzt werden können. Aus diesem Grund sei der Mieter auch nicht befugt, den Marmorboden bei Auszug zu entfernen. Einem vom Vormieter abgetretenen Anspruch stehe jedenfalls der Einwand der Verjährung gemäß § 548 Abs. 2 BGB entgegen, da sich die Frist für den Verjährungsbeginn insoweit nach dem Ende der Mietzeit des Vormieters bemesse.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2016, Az. 2-07 O 170/15
Anmerkung: Etwaige Ansprüche des Mieters gegen den Vormieter waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der vorliegende Rechtsstreit betraf ein gewerbliches Mietverhältnis. Ähnlich hat das Landgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren für ein Wohnraummietverhältnis entschieden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2015, Az. 2-11 S 12/15, Privates Eigentum 02-2016, S. 16).Die dortige Entscheidung betraf einen vom Vormieter verlegten Parkettfußboden.
LG Darmstadt: Betriebskostenabrechnung für vermietete Eigentumswohnung auch ohne beschlossene WEG-Abrechnung zulässig
In dem vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Fall hatte ein Mieter einer Eigentumswohnung gegen die Betriebskostenabrechnung den Einwand erhoben, die Forderung sei nicht fällig, da es noch keinen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung der WEG gebe.
Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass die Erstellung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung nicht voraussetzt, dass die Eigentümergemeinschaft zuvor die WEG-Abrechnung beschlossen hat. Eine Abhängigkeit der mietrechtlichen Abrechnung von der wohnungseigentumsrechtlichen in diesem Sinne bestehe aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Abrechnungen und des unterschiedlichen Inhalts nicht.
Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Vermieter strenge zeitliche Vorgaben einzuhalten habe. Müsste er auf einen WEG-Beschluss warten, liefe er Gefahr, wegen Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB keine Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung mehr gegen den Mieter geltend machen zu können.
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 05.02.2016, Az. 6 S 143/15
Zuvor Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 07.07.2015, Az. 37 C 29/15
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht Darmstadt hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII ZR 50/16 beim Bundesgerichtshof anhängig.
LG Frankfurt: Mehrheitsbeschluss über das Aufstellen einer Garagenbox für den Elektro-Scooter eines Gehbehinderten
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mit Mehrheitsbeschluss einem gehbehinderten Eigentümer das Aufstellen einer Garagenbox für einen Elektro-Scooter erlaubt. Hiergegen wendete sich der Kläger mit dem Einwand, der Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Durch den Beschluss werde versucht, sachenrechtlich eine Sondernutzungsfläche zu begründen.
Das Landgericht Frankfurt hatte nach Teilvergleich insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden. Im Rahmen der Kostenentscheidung wies es jedoch den Einwand des Klägers zurück. Es handele sich bei der beschlossenen Maßnahme nicht um eine Änderung des sachenrechtlichen Grundverhältnisses, sondern lediglich um eine dem Mehrheitsbeschluss zugängliche Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG.
Auch über die fehlende Zustimmung aller Eigentümer setzte sich das Landgericht hinweg. Die Garagenbox stelle zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, die den Kläger zumindest optisch beeinträchtige, so dass es grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte. Bei der Beurteilung des nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmenden Nachteils ergebe jedoch die vorzunehmende Abwägung, dass ein Anspruch des behinderten Eigentümers auf die bauliche Veränderung bestehe.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2016, Az. 2-09 S 100/14
Zuvor: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2014, Az. 33 C 1227/14 (30)
VerwG Kassel: Wiedereinweisung ehemaliger Mieter in die Mietwohnung wegen drohender Obdachlosigkeit
Auch wenn die gegenüber dem Mieter ausgesprochene Kündigung wirksam und die Räumungsklage erfolgreich war, bedeutet dies nicht, dass Sie als Vermieter ohne weiteres die Zwangsräumung durchführen können.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden haben die Möglichkeit, den ehemaligen Mieter auch gegen den Willen des Vermieters durch Verwaltungsakt in die ehemalige Mietwohnung einzuweisen, wenn es ohne Rücksicht auf die Kosten und ggf. unter Zuhilfenahme von Amtshilfe anderer Behörden auf andere Weise objektiv unmöglich ist, eine drohende Obdachlosigkeit des Mieters abzuwenden.
Das Verwaltungsgericht Kassel führte aus, dass allerdings strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme des ehemaligen Vermieters zu stellen seien. Allein der Hinweis, die Gemeinde verfüge derzeit über keine gemeindeeigene freie Wohnung, genüge nicht. Die Gemeinde müsse auch darlegen, dass die Beschaffung einer Unterkunft bei Dritten, z.B. Hotels, Ferienwohnungen, nicht möglich war. Auch in der Nachbargemeinde müsse nach Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden.
Darüber hinaus komme eine Wiedereinweisung eines Obdachlosen in eine früher von ihm bewohnte Wohnung nur für einen eng begrenzten Zeitraum in Betracht. Ein Zeitraum von 6 Monaten sei jedenfalls zu lang. In der Regel könne innerhalb von drei Monaten beurteilt werden, wie lange es voraussichtlich dauern wird, bis der Obdachlose bei Ausnutzung aller Möglichkeiten und Hilfen eine geeignete Unterkunft finden wird.
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 18.02.2016, Az. 5 L 142/16.KS
Anmerkung: Aufgrund der Flüchtlingsproblematik und der damit verbundenen Überbelegung gemeindeeigener/städtischer Unterbringungseinrichtungen ist damit zu rechnen, dass wieder verstärkt von der Inanspruchnahme ehemaliger Vermieter Gebrauch gemacht wird.
Ellen Taufkirch
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Patrick Geiger
angestellter Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Strba Rechtsanwälte
Rechts- und Fachanwälte Frankfurt am Main