Beendigung der Zusammenarbeit zwischen GmbH und Geschäftsführer

In einem am 12.09.2016 veröffentlichen Artikel haben wir erläutert, wie sich eine GmbH von ihrem Geschäftsführer trennen kann und auch den umkehrten Fall, dass der Geschäftsführer die Zusammenarbeit aufkündigen möchte, behandelt.

Fundamental ist die Unterscheidung zwischen der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis. Die Organstellung wird durch Bestellung (für die  in der Regel die Gesellschafterversammlung zuständig ist) erlangt, aus ihr folgen die kraft Gesetzes und Satzung bestehenden Rechte und Pflichten, die mit dem Geschäftsführeramt verbunden sind. Die Höhe der Vergütung (einschließlich Tantieme, Bonus u. ä.), eine etwaige  Altersversorgung, die Urlaubsdauer usw. sind hingegen Gegenstand eines anderen, von der Organstellung zu unterscheidenden Rechtsverhältnisses, nämlich des Anstellungsverhältnisses (Geschäftsführerdienstvertrag). Diese beiden Rechtsverhältnisse (Organstellung und Anstellungsverhältnis) können unterschiedlichen Schicksalen ausgesetzt sein. So kann die Situationen eintreten, dass jemand zum Geschäftsführer bestellt ist, ohne dass dem ein (wirksamer) Anstellungsvertrag zugrunde liegt. Umgekehrt kann es passieren, dass jemand nicht (mehr) Geschäftsführer ist, gleichwohl aber (weiterhin) ein Dienstvertrag mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten (z. B. Vergütungsansprüchen) besteht. Im Fall der beabsichtigten Beendigung der Zusammenarbeit muss beiden Rechtsverhältnissen Beachtung geschenkt werden.

Was die Beendigung der Organstellung betrifft, so gilt der Grundsatz der freien Abberufbarkeit. Demnach kann die zuständige Stelle (in der Regel die Gesellschafterversammlung) den Geschäftsführer jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen, ohne dass ein besonderer Grund hierfür vorliegen müsste. In bestimmten Fällen ist das Recht zur Abberufung jedoch eingeschränkt und setzt das Bestehen eines wichtigen Grundes voraus. Umgekehrt gilt, dass der Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen darf. Auch dieses Recht kann, aufgrund Bestimmungen in der Satzung, beschränkt sein. Außerdem stellt die Amtsniederlegung unter Umständen eine Pflichtverletzung dar, die zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages führen kann.

Das Ende des Geschäftsführeramtes infolge Abberufung oder Niederlegung führt nicht automatisch zur Beendigung auch des Anstellungsverhältnisses. Dieses muss, wenn eine einvernehmliche Aufhebung nicht erfolgt, von einer Seite gekündigt werden. In vielen Fällen ist, z. B. wegen einer festen Vertragslaufzeit, das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Es bleibt dann nur die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung. Diese ist jedoch an das Vorliegen eines wichtigen Grundes und somit an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann die Verletzung vertraglicher Pflichten durch die andere Seite sein.

Ist das Recht der Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen, so genießt der Geschäftsführer, anders als ein Arbeitnehmer, in aller Regel keinen Kündigungsschutz.

Wird die Kündigung durch ein unzuständiges Organ erklärt (z. B. durch den Mitgeschäftsführer anstatt durch die Gesellschafterversammlung), so ist sie unwirksam.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuell_und_nuetzlich/2016/2016_09_12_dav_aktuell-und-nuetzlich_kuendigung-gf.html

Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt