Am 06.02.2014 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Urlaubsabgeltung trotz Freistellung nach Kündigung?“ beschäftigt.
Herr M. ist als Finanzbuchhalter tätig. Im Oktober 2013 erhielt er ein Kündigungsschreiben. In einem Begleitschreiben erklärte der Arbeitgeber, dass Herr M. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2013 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werde. Er solle den verbleibenden Resturlaub (zehn Tage) in diesem Zeitraum einbringen. Weil Herr M. bereits eine neue Anstellung in Aussicht hatte, ging er nicht gegen die Kündigung vor. Er fragt, ob er einen Anspruch darauf habe, sich den Urlaub nachträglich auszahlen zu lassen.
Schließlich habe sein Arbeitgeber den Urlaub zeitlich nicht konkretisiert und somit auch nicht wirksam erteilt. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs setzt voraus, dass dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. Sie scheidet somit aus, wenn Herrn M. der Resturlaub vor Ablauf der Kündigungsfrist gewährt wurde. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einer unwiderruflichen Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner Arbeitspflicht freistellt. Das hat das Unternehmen im Begleitschreiben zur Kündigung getan.
Allerdings hat es nicht mitgeteilt, an welchen Tagen die Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung und in welchem Zeitraum sie aus anderen Gründen erfolgt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.07.2013, 9 AZR 50/12) jedoch unschädlich. Mit der Erklärung, Herr M. solle seinen Urlaub einbringen, wird ihm das Recht eingeräumt, die Urlaubszeit während der Freistellung selbst festzulegen. Dem Arbeitnehmer erwachsen hierdurch in der Regel keine Nachteile. Er muss während der Zeit der Freistellung durchgängig nicht zu Arbeit erscheinen und bezieht weiter sein Gehalt.
In bestimmten Ausnahmefällen kann jedoch auch während einer Freistellung die zeitliche Festlegung des Urlaubs erforderlich sein. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Freistellung lediglich widerruflich erfolgte. Der Arbeitnehmer muss in dieser Konstellation damit rechnen, nach Aufforderung wieder zur Arbeit erscheinen zu müssen. Während eines gewährten Urlaubs hingegen darf der Mitarbeiter in der Regel nicht zur Rückkehr verpflichtet werden. Eine widerrufliche Freistellung schließt somit die gleichzeitige Urlaubsgewährung aus. Der Arbeitgeber muss den Urlaub zeitlich festlegen und kann für die verbleibenden Zeiträume die widerrufliche Freistellung erklären.
Herr M. erwirbt somit keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Anders verhielte es sich nur dann, wenn er während der gesamten Dauer der Freistellung arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich aus. Der Urlaubsanspruch wäre nicht erfüllt worden und somit auszuzahlen.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt