Am 23.01.2014 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Verbot der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung “ beschäftigt.
Frau V. ist bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Der Betrieb (Entleiher), an den sie für ein Jahr entliehen wurde, will sie jetzt ohne zeitliche Begrenzung als Leiharbeitnehmerin einsetzen. Der Betriebsrat im Unternehmen weigert sich jedoch, dem dauerhaften Einsatz von Frau V. zuzustimmen. Er ist der Ansicht, dies sei unzulässig. Frau V., für die die dauerhafte Beschäftigung erhebliche persönliche Sicherheit bedeuten würde, fragt, ob die Möglichkeit bestehe, ihre Weiterbeschäftigung gegen den Willen des Betriebsrates durchzusetzen.
Bevor ein Leiharbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers seine Tätigkeit aufnehmen darf, ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes zu beteiligen. Dies folgt aus dem Arbeitnehmerüberlassungs- und Betriebsverfassungsgesetz (§ 14 Abs. 3, AÜG und § 99, BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn, wie hier, der Einsatz eines Leiharbeitnehmers verlängert werden soll. Der Entleiher musste somit um die Zustimmung des Betriebsrates ersuchen, Frau V. weiterhin beschäftigen zu dürfen.
Da der Betriebsrat die Zustimmung verweigert, bleibt dem Unternehmen nur, einen Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen. Dieses kann die Zustimmung des Betriebsrates durch gerichtlichen Beschluss ersetzen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer solchen Vorgehensweise im Fall von Frau V. gering. Im Betriebsverfassungsgesetz (§ 99 Abs. 2) sind die Gründe aufgeführt, aus denen der Betriebsrat die Zustimmung verweigern kann.
Hierzu gehört, dass die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Im vorliegenden Fall würde die dauerhafte Tätigkeit von Frau V. im Betrieb des Entleihers gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1) verstoßen. Darin heißt es: “Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.” Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 10. Juli 2013 (Aktenzeichen 7 ABR 91/11) entschieden hat, folgt aus dieser gesetzlichen Bestimmung, dass die Arbeitnehmerüberlassung, die nicht nur vorübergehend erfolgt, verboten ist. Dies entspreche, so das BAG, auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Verbot solle im Interesse auch der Stammbelegschaft eine Spaltung der Belegschaft begrenzen und die Gefahr einschränken, dass zumindest faktisch auf deren Arbeitsplatzsicherheit und die Qualität der Arbeitsbedingungen Druck ausgeübt werde. Es soll, mit anderen Worten, vermieden werden, dass Stammarbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer, die häufig zu schlechteren Bedingungen (etwa geringere Bezahlung) arbeiten, verdrängt werden.
Die – äußerst umstrittene – Frage, wie der unbestimmte Begriff “vorübergehend” im Einzelnen zu definieren ist, konnte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung unbeantwortet lassen. Jedenfalls liege dann keine vorübergehende Beschäftigung mehr vor, wenn ein Leiharbeitnehmer anstelle eines Stammarbeitnehmers ohne jegliche zeitliche Begrenzung eingesetzt werden soll. Demnach ist es dem Entleiher nicht möglich, Frau V. gegen den Willen des Betriebsrates dauerhaft als Leiharbeitnehmerin einzusetzen.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt