Am 16.05.2013 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Anspruch auf Aufnahme einer Schlussformel in das Arbeitszeugnis bzw. auf deren Berichtigung “ beschäftigt.
Frau Z. hat ein Arbeitszeugnis erhalten, in dem ihr der Arbeitgeber unter anderem attestiert, sie habe ihre Aufgaben “stets zur vollen Zufriedenheit” erledigt. Es endet mit den Worten: “Für die Zukunft wünschen wir Frau Z. alles Gute und viel Erfolg.” Die Leserin ist der Meinung, diese Schlussformel entwerte das gute Zeugnis. Sie fragt, ob Sie einen Anspruch darauf habe, dass der Arbeitgeber sich im Zeugnis für die gute Zusammenarbeit bedankt und “für die berufliche wie private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg” wünscht.
In vielen Arbeitszeugnissen mit überdurchschnittlicher Bewertung finden sich Schlussformeln wie zum Beispiel: “Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen . . . für ihre private wie berufliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.” Aus dem Fehlen einzelner Bestandteile wird bisweilen der Schluss gezogen, der Arbeitgeber wolle die gute Beurteilung relativieren. So soll dem Fehlen des Wortes “weiterhin” vor “viel Erfolg” zu entnehmen sein, dass der Mitarbeiter bislang keinen Erfolg bei seiner Arbeit hatte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen 9 AZR 227/11) entschieden, dass ein Anspruch auf eine Schlussformel nach Wunsch des Arbeitnehmers nicht besteht. Begründet wird dies mit § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Dort finden sich Bestimmungen zum erforderlichen Zeugnisinhalt. Demnach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Schlussformel lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht ableiten. Die Schlussformel gehöre nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnisinhalt. Der Arbeitgeber könne nicht dazu gezwungen werden, persönliche Empfindungen wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche zu bescheinigen.
Nach Auffassung des BAG lässt sich aus einem Zeugnis ohne Schlussformel nicht der Schluss ziehen, der Verfasser habe seine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung relativieren wollen. Der kundige Zeugnisleser wisse, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf Ausdruck persönlicher Empfindungen in einer Schlussformel ergebe. Daher werde der Zeugnisleser aus dem Fehlen der Schlussformel keine negativen Schlüsse ziehen, so offensichtlich die Überlegung des BAG.
Ob diese Annahme die Praxis widerspiegelt, ist fraglich. Daraus, dass die Schlussformel nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnisinhalt gehört, folgt umgekehrt: Der Arbeitnehmer kann ihre Entfernung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Formulierung tatsächlich negativ ist. Frau Z. hat somit lediglich einen Anspruch auf vollständige Entfernung der Schlussformel. Eine Neuformulierung nach ihren Vorstellungen kann sie allerdings nicht durchsetzen. Der Arbeitgeber kann ihr nur freiwillig entgegenkommen.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt