Videoüberwachung in Wohnungseigentumsanlagen

Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des Einzelnen überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 6b BDSG) dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.
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