Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachbesserung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen.
weiterlesen Betriebskostenabrechnung bezüglich einzelner Positionen noch nicht möglich – Fristproblem?