Personen, die an sich zum Kreis der gesetzlichen Erben eines Verstorbenen gehören, aber von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch haben. Im Folgenden erläutern wir die Voraussetzungen des Pflichteilanspruchs, dessen Höhe und Fragen seiner Durchsetzbarkeit. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine fachkundige, einzelfallbezogene Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
I. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten
II. Grundsätzlich kein Pflichtteilsrecht im Fall der Ausschlagung; es gibt jedoch Ausnahmefälle
III. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs
IV. Der Zusatzpflichtteil (Pflichtteilsrestanspruch); Zuwendung eines Vermächtnisses
V. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
VI. Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
VII. Ausgleichungspflicht
VIII. Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?
IX. Wie lange habe ich Zeit, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
I. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten
Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören gem. § 2303 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt sind, d. h. Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. Ein Verwandtschaftsverhältnis kann auch durch Adoption begründet worden sein.
Weitere Pflichtteilsberechtigte sind die Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte (bzw. der eingetragene Lebenspartner) des Erblassers (vgl. § 2303 Abs. 2 BGB).
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen somit nicht die Großeltern und auch nicht die Verwandten in Seitenlinien (z. B. Geschwister, Cousins und Cousinen).
Keinen Pflichtteilsanspruch hat, wer seine Berechtigung verloren hat. Dies kann infolge Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 BGB), wirksamer Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser (§§ 2333 ff. BGB) oder eines Erbverzichts- bzw. Pflichtteilverzichtsvertrages (§§ 2346 ff. BGB) geschehen.
Maßgebliche Voraussetzung für das Pflichtteilsrecht ist, dass der Betroffene durch Verfügung von Todes wegen (d. h. durch Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten: Wer bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe geworden wäre, hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Das sei an zwei Bespielen erläutert:
Beispiel 1
Der Verstorbene hinterlässt Kinder und Enkelkinder; seine Eltern und seine Ehefrau sind bereits vor ihm verstorben. Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind nur seine Kinder, da diese näher mit ihm verwandt sind als seine Enkelkinder. Zwar gehören die Enkelkinder als Abkömmlinge – abstrakt betrachtet – zu den Pflichtteilsberechtigten. Sie sind jedoch nicht durch Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Somit haben die Enkelkinder keine Pflichtteilsansprüche.
Beispiel 2
Der Verstorbene hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Seine Eltern leben noch. Als testamentarische Alleinerbin hat er seine Ehefrau eingesetzt. Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wären die Ehefrau und die beiden Kinder zu Erben geworden. Die Eltern des Erblassers gehören hingegen nicht zu den gesetzlichen Erben, da sie von der Witwe und den Kindern aus der gesetzlichen Erbfolge verdrängt werden. Mangels gesetzlichen Erbrechts haben die Eltern auch keine Pflichtteilsansprüche. Pflichtteilsberechtigt sind hingegen die beiden enterbten Kinder, da sie, wenn ihr Vater kein Testament errichtet hätte, neben ihrer Mutter zu gesetzlichen Erben geworden wären.
II. Grundsätzlich kein Pflichtteilsrecht im Fall der Ausschlagung; es gibt jedoch Ausnahmefälle
Es gibt Fälle, in denen ein (testamentarischer oder gesetzlicher) Erbe es bevorzugen würde, nicht die mit der Erbenstellung unter Umständen verbundenen Nachteile (z. B. Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft, Notwendigkeit den Nachlass „zu Geld zu machen“) auf sich nehmen zu müssen und stattdessen einen Pflichtteilsanspruch (der ein reiner Geldanspruch ist) geltend zu machen. Hier ist Vorsicht geboten.
Im Regelfall führt die Ausschlagung der Erbschaft dazu, dass kein Pflichtteilsrecht entsteht. Es gibt kein allgemeines Wahlrecht zwischen Erbschaft und Pflichtteilsanspruch. Hiervon sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor:
1. Pflichtteilsrecht des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bei Ausschlagung
Im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (der immer dann Anwendung findet, wenn die Betroffenen keinen anderen Güterstand, d. h. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, vereinbart haben), gilt gemäß § 1371 Abs. 3 BGB folgendes:
Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner, der gesetzlicher oder gewillkürter Erbe geworden ist, kann die Erbschaft ausschlagen, um auf diese Weise – neben dem Ausgleich eines etwaigen Zugewinns – einen Pflichtteilsanspruch zu erwerben. Die Wahl dieser Lösung kann in Betracht zu ziehen sein, wenn Zugewinnausgleich und Pflichtteilsanspruch in der Summe höher sind als der Wert der Erbschaft.
2. Ausschlagung bei Beschränkungen und Beschwerungen, § 2306 BGB
Es gibt Fälle, in denen ein Erbe dadurch in seiner Rechtsstellung beschränkt ist, dass er nur Vorerbe bzw. Nacherbe ist, Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder eine Teilungsanordnung durch den Erblasser erfolgte. Außerdem kann er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert sein. Gehört der Erbe in einem solchen Fall zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, räumt ihm das Gesetz (§ 2306 BGB) folgende Wahlmöglichkeit ein: Er kann die Erbschaft annehmen, muss dann aber Beschränkungen und Belastungen tragen. Oder er schlägt die Erbschaft aus mit der Folge, dass er den Pflichtteil verlangen kann. Dabei muss der Erbe die Ausschlagungsfrist beachten, die in der Regel sechs Wochen beträgt. Dabei besteht die Besonderheit, dass die Ausschlagungsfrist erst dann beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
III. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
1. Ermittlung der quotalen Beteiligung am Nachlasswert
Zum einen ist zu ermitteln, welchen quotalen Anteil der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Da dies von verschiedenen Faktoren abhängig ist, die von Einzelfall zu Einzelfall variieren können, können hier nur einige (typische) Beispiele präsentiert werden.
Beispiel 1
Der Erblasser hatte zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Er setzte seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, die Ehe war kinderlos. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge würde die Ehefrau Erbin zu 1/2 und jedes Kind zu ¼. Durch die Einsetzung der Ehefrau zur Alleinerbin wurden die Kinder enterbt. Sie sind pflichtteilsberechtigt, die Höhe des Pflichtteils beträgt jeweils die Hälfte von ¼, d. h. 1/8 des Nachlasswertes pro Kind.
Beispiel 2
Wie im Bespiel 1, nur mit dem Unterschied, dass die Eheleute Gütertrennung vereinbart hatten.
Im Fall der Gütertrennung ist die gesetzliche Erbfolge abweichend vom Fall der Zugewinngemeinschaft geregelt. Der Ehegatte und die beiden Kinder erben zu gleichen Teilen, d. h. jeweils 1/3. Der Pflichtteil der Kinder beträgt somit jeweils die Hälfte von 1/3, d. h. 1/6 pro Person.
Beispiel 3
Der Erblasser hatte keine Kinder. Er war verheiratet, die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Seine Eltern haben ihn überlebt. Der Erblasser verfasste ein Testament, mit dem er seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte und seine Eltern somit enterbte.
Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wären die Ehefrau Erbin zu ¾ und die Eltern Erben zu jeweils 1/8 geworden. Die enterbten Eltern können als Pflichtteil jeweils die Hälfte von 1/8, pro Person somit 1/16 des Nachlasswertes verlangen.
2. Der Wert des Nachlasses
Zum anderen ist es, um aus der Höhe der quotalen Beteiligung die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnen zu können, erforderlich, den Nachlasswert zu ermitteln. Dabei müssen zwei Schritte auseinandergehalten werden: Erstens die Feststellung des Nachlassbestandes und zweitens die Ermittlung der Werte der einzelnen Aktiv- und Passivposten. Der für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs maßgebliche Wert entspricht der Differenz der Werte von Aktiv- und Passivbestand.
Zum Aktivbestand gehören grundsätzlich alle vererblichen Vermögensgegenstände des Erblassers. Hierzu zählen, um nur einige Beispiele zu nennen, Grundstücke, Wohnungseigentum, Bankkonten und sonstige Geldanlagen, Forderungen (ggf. auch solche, bei denen der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers dessen Schuldner war), Kraftfahrzeuge und der Hausrat.
Vermögensgegenstände, die außerhalb der Erbfolge übergehen, zählen nicht zum Aktivnachlass. Hierzu gehören z. B. die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, die der Erblasser dem Bezugsberechtigten im Wege eines sog. „Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall“ zugewendet hatte. Solche Zuwendungen können jedoch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. hierzu unter V.) auslösen.
Zum Passivbestand zählen die Nachlassverbindlichkeiten, die auch dann zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gingen, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Hierzu zählen u. a. die Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften (z. B. Darlehens-, Miet- oder Kaufverträge), die der Erblasser zu seinen Lebzeiten abgeschlossen hatte, Unterhaltsansprüche (soweit sie nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen erlöschen), Erstattungsansprüche eines Sozialhilfeträgers und die Beerdigungskosten.
Nicht zu den abzugsfähigen Passiva gehört die den Erben treffende Erbschaftsteuerschuld. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse und Auflagen. Wäre dies anders, könnte der Erblasser durch Vermächtnisse und Auflagen dafür sorgen, dass der Pflichtteilsanspruch geschmälert wird, was mit der Funktion des Pflichtteilsanspruchs, bestimmten Angehörigen des Erblassers auch gegen dessen Willen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern, nicht zu vereinbaren wäre.
Steht fest, was zum Aktiv- und Passivbestand gehört, so sind die einzelnen Posten zu bewerten, d. h. ihr Geldwert ist zu ermitteln. Dabei ist auf den Wert zum Todeszeitpunkt abzustellen. Wertsteigerungen nach dem Tod des Erblassers kommen dem Pflichtteilsberechtigten somit nicht zugute, dafür fallen ihm aber auch spätere Wertverschlechterungen nicht zur Last. Wenn erforderlich, muss ein Sachverständiger mit der Bewertung beauftragt werden. Kann der Wert nicht auf andere Weise bestimmt werden, so muss er durch Schätzung ermittelt werden (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB).
3. Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Da der Pflichtteilsberechtigte in der Regel keinen Überblick über Zusammensetzung und Wert des Nachlasses hat, was ihm die Bezifferung seines Anspruchs häufig faktisch unmöglich machen würde, gewährt das Gesetz (§ 2314 BGB) ihm (unter der Voraussetzung, dass er nicht zugleich Erbe ist) folgende Ansprüche.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er kann ein Bestandsverzeichnis verlangen, in dem die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva aufgeführt sind. Dabei ist der sog. „fiktive Nachlass“ anzugeben. Dieser umfasst nicht nur die tatsächlich zum Todeszeitpunkt zum Vermögen des Erblassers gehörenden Gegenstände, sondern auch von ihm zu Lebzeiten gemachte Zuwendungen und Schenkungen, soweit sie sich auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auswirken können.
Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ist das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufzunehmen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei Aufnahme des Bestandsverzeichnisses zugezogen wird, d. h. er hat ein Anwesenheitsrecht.
Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Hierzu gehört, dass er unter Umständen vom Erben die Einholung des Gutachtens eines unparteiischen Sachverständigen verlangen kann.
4. Der Pflichtteilsanspruch ist einer reiner Geldanspruch
Der Erbe bzw. die Erben haben den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Zahlung von Geld zu erfüllen. Die Übereignung von Sachen oder die Übertragung von Rechten zur Erfüllung des Anspruchs kommt nur in Betracht, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte hiermit einverstanden erklärt. Umgekehrt hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Übereignung bestimmter Gegenstände, auch dies kommt nur bei Zustimmung des Pflichtteilsschuldners in Betracht.
Es ist Sache des/der Erben, die zur Erfüllung der Geldforderung notwenigen Mittel zu beschaffen, z. B. indem sie Nachlassgegenstände verwerten oder auf ihr sonstiges Vermögen zurückgreifen.
IV. Der Zusatzpflichtteil (Pflichtteilsrestanspruch); Zuwendung eines Vermächtnisses
1. Der Zusatzpflichtteil (Pflichtteilsrestanspruch)
Der Erblasser soll die Mindestbeteiligung am Nachlass, den der Pflichtteilsanspruch schützt, nicht dadurch vereiteln können, dass er den Berechtigten zwar nicht enterbt, ihm aber nur einen geringen Erbteil zuerkennt. Für den Fall, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann er laut § 2305 BGB von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen (Zusatzpflicht, auch Pflichtteilsrestanspruch genannt). Da soll an einem Beispiel erläutert werden:
Der verheiratete Erblasser, die mit seiner Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, setzt diese als Erbin zu 95 % und seinen unehelichen Sohn (der sein einziges Kind war) aus einer früheren Affäre zu 5 % als Erben ein. Wäre der Sohn vollständig enterbt worden, hätte dieser einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit 1/4 (= 25 %). Die 5 %, die ihm laut Testament zustehen, bleiben dahinter zurück. In Höhe der fehlenden 20 % hat der Sohn gegen die Witwe Anspruch auf den Zusatzpflichtteil.
2. Zuwendung eines Vermächtnisses
Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten enterbt, ihn aber mit einem Vermächtnis bedacht, so gilt gem. § 2307 BGB folgendes:
Der Pflichtteilsberechtigte kann den vollen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt.
Er hat aber auch die Möglichkeit, das Vermächtnis nicht auszuschlagen. Dessen Wert muss er sich dann aber auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Es kommt somit stets auf die genaue Formulierung im Testament an.
V. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Um zu verhindern, dass die Höhe des Nachlasses und damit der Wert eines Pflichtteilsanspruchs durch lebzeitige Verfügungen des Erblassers ausgehöhlt werden, sieht das Gesetz (§ 2325 ff. BGB) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen vor. Dieser gestaltet sich wie folgt: Der Pflichtteilsberechtigte kann zusätzlich zu seinem regulären Pflichtteil den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt besagte Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Das soll an einigen Beispielen erläutert werden:
Fall 1
Der Erblasser, dessen Ehefrau vorverstorben war, enterbte seine einzige Tochter. Als Alleinerbin setzte er eine gemeinnützige Organisation ein. Der Nachlasswert beträgt € 30.000,00. Kurz vor seinem Tod hatte er einer anderen Organisation € 30.000,00 geschenkt. Zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs ist dem realen Nachlass von € 30.000,00 der Wert der Schenkung, d. h. € 30.000,00, hinzuzurechnen. Der Tochter, die gesetzliche Alleinerbin wäre, steht ein Pflichtteil in Höhe von ½ des Nachlasswertes zu. Die Hälfte von € 60.000,00 (sog. fiktiver Nachlass) ist € 30.000,00. Die Hälfte des realen Nachlasses in Höhe von € 30.000,00 ist € 15.000,00. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil durch Hinzurechnung des Geschenks erhöht, d. h. (€ 30.000,00 – € 15.000,00 =) € 15.000,00. Im Ergebnis erhält die Tochter € 30.000,00 (jeweils € 15.000,00 regulärer Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch) und die Alleinerbin nichts, da sie den Nachlasswert in Höhe von € 30.000,00 aufwenden muss, um die Ansprüche der Tochter gegen sie zu erfüllen.
Abwandlung, Fall 1 a)
Wie im Fall 1, nur mit dem Unterschied, dass die Schenkung von € 30.000,00 (inflationsbereinigt) vor etwas mehr als fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt war. Die Schenkung ist, da seit ihrer Vornahme fünf Jahre vergangen sind, dem realen Nachlass (€ 30.000,00) nur zu 50% hinzuzurechnen. Der fiktive Nachlass beträgt somit € 45.000,00. Die Hälfte hiervon (der Pflichtteil der Tochter beläuft sich auf ½) ist € 22.500,00. Durch die (anteilige) Zurechnung des Geschenks erhöht sich der Pflichtteil somit um (€ 22.500,00 – € 15.000,00) = € 7.500,00. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt also € 7.500,00. Zusammen mit dem regulären Pflichtteil in Höhe von € 15.000,00 hat die Tochter somit einen Anspruch gegen die Erbin in Höhe von € 22.500,00. Der Erbin verbleiben im Ergebnis vom tatsächlichen Nachlasswert (€ 30.000,00) € 7.500,00.
Fall 2
Der Erblasser enterbte seinen unehelichen Sohn (sein einziges Kind) aus einer früheren Beziehung und setzte seine Ehefrau (mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte) zur Alleinerbin ein. Der Nachlasswert beträgt € 50.000,00. Vor 15 Jahren hatte der Erblasser seiner Ehefrau € 20.000,00 (inflationsbereinigt) geschenkt. Da die Ehe erst mit dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde, findet die Zehn-Jahres-Frist auf die erfolgte Schenkung keine Anwendung. Der Wert der Schenkung ist dem realen Nachlass somit in voller Höhe hinzuzurechnen. Der gesetzliche Erbteil des Sohnes beträgt 1/2 der Pflichtteil, somit 1/4. Bei Hinzurechnung des Geschenkes ergibt sich ein Gesamtanspruch des Sohnes (regulärer Pflichtteil zzgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch) gegen die Witwe von 1/4 x € 70.000,000 = € 17.500,00.
VI. Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
Wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesem freigiebige Zuwendungen (hierzu zählen u. a. Schenkungen) erhielt, kann es der Gerechtigkeit entsprechen, wenn diese bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden. Eine Anrechnung folgt jedoch nicht automatisch, wie sich aus § 2315 BGB ergibt. Vielmehr muss der Erblasser bestimmt haben, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Fehlt eine solche Bestimmung, scheidet die Anrechnung aus.
VII. Ausgleichungspflicht
Besonderheiten bei der Berechnung des Pflichtteils können sich ergeben, wenn mehrere Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Unter diesen kann eine sog. Ausgleichungspflicht bestehen, etwa wenn der Erblasser einem oder mehreren von ihnen Zuwendungen (z. B. eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB, Finanzierung der Hochschulausbildung, Geschenke) gemacht oder umgekehrt ein Abkömmling dem Erblasser gegenüber besonderen Leistungen (im Sinne des § 2057 a BGB, hierzu zählen z. B. Pflegeleistungen) erbracht hat. Diese Ausgleichungspflicht kann sich gemäß § 2316 BGB auf die Höhe des Pflichtteils auswirken. Die Einzelheiten sind recht kompliziert und können an dieser Stelle nicht näher dargestellt werden.
VIII. Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?
Schuldner der Pflichtteilsanspruch ist der Alleinerbe, bzw., bei mehreren Erben, jeder von ihnen. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, d. h. der Gläubiger (Pflichtteilsberechtigter) hat das Recht (aber nicht die Pflicht), von einem einzelnen Miterben die Zahlung des gesamten Pflichtteils zu verlangen. Der zahlende Miterbe kann, je nach den Umständen des Falls, ggf. von den übrigen Miterben internen Ausgleich verlangen.
Folgendes gilt es zu berücksichtigen, wenn der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt ist. Er kann nach Teilung des Nachlasses die Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben (vgl. § 2319 BGB).
Eine Besonderheit besteht hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen (siehe oben unter V.). Im Grundsatz richtet sich der Anspruch gegen den Erben, auch wenn er selbst nicht der Beschenkte ist. Es gibt jedoch Fälle, in denen der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht oder nicht in voller Höhe verpflichtet ist. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm ebenfalls das besagte Recht zur Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten zu, soweit er einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung hat
IX. Wie lange habe ich Zeit, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung. Gleiches gilt für den Anspruch auf den Zusatzpflichtteil (vgl. oben unter IV.) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. oben unter V.).
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (d. h. mit dem Erbfall) und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bevor der Pflichtteilsberechtigte nicht von bestimmten Umständen (die, je nachdem, ob der Pflichtteilsanspruch, der Anspruch auf den Zusatzpflichtteil oder der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage steht, unterschiedlich sein können) Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, beginnt die Verjährungsfrist somit grundsätzlich nicht zu laufen. Zu beachten ist jedoch, dass es eine kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren gibt, die in der Regel vom Eintritt des Erbfalls an läuft.
Eine Besonderheit gilt für den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den beschenkten Dritten (vgl. oben unter VIII.). Dieser Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem Erbfall, selbst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Bestehen seines Anspruchs zuvor keine Kenntnis hatte.