Im Folgenden behandeln wir einige Fragen des Erbrechts. Zunächst erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen jemand der Erbe eines Verstorbenen wird. Dabei zeigen wir auf, dass es diverse Fälle gibt, in denen entgegen dem ersten Anschein, den ein Testament vermittelt, nicht die dort Benannten, sondern andere (scheinbar von der Erbfolge ausgeschlossene) Personen „zum Zuge kommen“. Im zweiten Teil geht es um die Frage, ob die Erbschaft angenommen werden muss bzw. ausgeschlagen werden kann und ob eine solche Entscheidung rückgängig zu machen ist. Zum Abschluss behandeln wir die Haftung des Erben und Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung.
Die Ausführungen können nur einen Ausschnitt der rechtlichen Themen, die im Zusammenhang mit einem Erbfall stehen, behandeln. Jeder Einzelfall hat seine Besonderheiten und bedarf deshalb der gründlichen Prüfung. Bei Bedarf sollte daher fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden.
I. Bin ich überhaupt Erbe geworden?
1. Unterscheidung zwischen gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
2. Wer ist gesetzlicher Erbe?
3. Ist das Testament wirksam?
4. Was ist der Unterschied zwischen einem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten?
5. Was ist der Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer?
II. Muss ich die Erbschaft annehmen, um Erbe zu werden? Kann ich die Erbschaft ausschlagen? Bin ich an meine Entscheidung gebunden?
III. Hafte ich als Erbe für die Schulden des Erblassers?
IV. Kann ich der Haftung entgehen oder sie zumindest beschränken?
I. Bin ich überhaupt Erbe geworden?
1. Unterscheidung zwischen gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
Welche Personen einen Verstorbenen beerben, hängt zunächst davon ab, ob gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge eingetreten ist. Die Testierfreiheit erlaubt es grundsätzlich, beliebige Menschen zu Rechtsnachfolgern einzusetzen. Als Mittel hierfür stehen das Testament und der Erbvertrag zur Verfügung. Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor, so dass selbst engste Verwandte als Erben ausgeschlossen (und somit auf einen etwaigen Pflichtteil beschränkt) werden können. Hat der Erblasser nicht oder nicht wirksam über seinen Nachlass verfügt, greift die gesetzliche Erbfolge, die im folgenden Unterpunkt näher erläutert werden soll.
2. Wer ist gesetzlicher Erbe?
a) gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Soweit der Verstorbene nicht anderweitig über seinen Nachlass verfügt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Das Gesetz (§§ 1924 ff. BGB) teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedenen Ordnungen ein. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge, die der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, die der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge usw. Dabei gilt, dass, solange erbberechtigte Angehörige einer „niedrigeren“ Ordnung vorhanden sind, diese die Mitglieder der „höheren“ Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Das bedeutet zum Beispiel: Hatte der Verstorbene Kinder, so werden diese (ggf. neben der Witwe) gesetzliche Erben und schließen die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (also die Geschwister sowie die Nichten und Neffen des Verstorbenen) von der gesetzlichen Erbfolge aus. Innerhalb einer Ordnung gilt, dass der nähere Verwandte die entfernteren aus der Erbfolge ausschließt. Hatte z. B. der Erblasser keine Kinder, aber Geschwister, und leben die gemeinsamem Eltern noch, so werden diese (ggf. neben der Witwe) gesetzliche Erben. Eltern und Geschwister des Verstorbenen gehören zwar derselben Ordnung an, doch verdrängen die Eltern als nähere Verwandte des verstorbenen Kindes dessen Geschwister aus der gesetzlichen Erbfolge.
b) gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen hat ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. Wie hoch der ihm zustehende Anteil am Nachlass ausfällt, hängt davon ab, welcher Ordnung die erbberechtigten Verwandten angehören und in welchem Güterstand die Eheleute lebten. Einige Beispiele: Hatte der Erblasser zwei Kinder und bestand beim Erbfall Zugewinngemeinschaft, so bekommt die Witwe die Hälfte des Nachlasses und die Kinder jeweils ein Viertel. Bestand hingegen Gütertrennung, so erben die Witwe und die beiden Kinder jeweils ein Drittel. Hatte der Erblasser keine Kinder, aber leben seine Eltern noch, so erhält die Witwe im Fall der Zugewinngemeinschaft drei Viertel und im Fall der Gütertrennung die Hälfte des Nachlasses, den übrigen Anteil (1/4 bzw. ½) jeweils zur Hälfte die Eltern.
c) Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge
Es gibt verschiedene Fälle, in denen eine Person, die nach dem eben ausgeführten an sich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, gleichwohl von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Hierzu zählen, neben der Enterbung, ein mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten geschlossener Erbverzichtsvertrag (§§ 2346 ff. BGB) und die Erbunwürdigkeit. Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB aufgeführt, hierzu zählt z. B. die vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des Erblassers bzw. der Versuch. Zu beachten ist, dass die Erbunwürdigkeit nicht automatisch eintritt, sondern im Wege einer Anfechtungsklage, die an eine Frist gebunden ist, geltend gemacht werden muss.
Zur Ausschlagung der Erbschaft folgen unten unter II. nähere Erläuterungen.
3. Ist das Testament wirksam?
Selbst wenn der Erblasser ein Testament verfasst und andere Personen als seinen Ehegatten/Lebenspartner bzw. seine Verwandten bedacht haben sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass die gesetzlichen Erben „leer ausgehen“. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen ein Testament unwirksam sein kann mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt.
a) Formerfordernisse
Ein Testament ist grundsätzlich ungültig, wenn es den hierfür geltenden Formvorschriften nicht genügt. Im Folgenden sollen, da sie in der Praxis die größte Bedeutung haben, nur die sog. „ordentlichen“ Testamente näher behandelt werden. Daneben gibt es verschiedene Formen des „außerordentlichen“ Testaments, die es erlauben, in bestimmten Situationen (insbesondere Notlagen) formwirksame letztwillige Verfügungen zu errichten.
Zu den ordentlichen Testamenten gehört zum einen das sog. „öffentliche Testament“, das unter Mitwirkung eines Notars errichtet wird. Ein solches Testament kann, was jedoch der Ausnahmefall sein dürfte, nichtig sein, weil zwingende Formvorschriften, die für das Beurkundungsverfahren gelten, missachtet wurden.
Der zweite Unterfall des ordentlichen Testaments ist das eigenhändige Testament des Erblassers. Dieses muss, um wirksam zu sein, vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein. Das bedeutet, dass der Erblasser seinen letzten Willen mit eigener Hand niederschreiben muss. Das Verfassen des Testaments per Computer oder Schreibmaschine führt ebenso zur Unwirksamkeit wie der Fall, dass ein Dritter mit seiner Hand den Text niederschreibt (selbst wenn der Erblasser ihm den Wortlaut vorgegeben hat).
Auch die eigenhändige Unterschrift des Verfassers ist zwingendes Formerfordernis. Die Unterzeichnung muss grundsätzlich am Schluss der Urkunde erfolgen und den Text räumlich abschließen. Steht der Namenszug an anderer Stelle (z. B. am Kopf der Urkunde), kann dies zur Nichtigkeit des Testaments führen.
Besonderheiten gelten für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament von Eheleuten (und eingetragenen Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschafgesetzes, LPartG). Hier genügt es, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das vollständige Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es eigenhändig mitunterzeichnet (vgl. § 2267 BGB).
Bestehen Zweifel, ob ein Testament den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden.
b) Testierfähigkeit
Ein wirksames Testament kann nur errichten, wer testierfähig ist. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist testierunfähig. Ab dem 16. und vor dem 18. Geburtstag kann ein Minderjähriger nur ein notarielles, aber kein eigenhändiges Testament errichten.
Kein wirksames Testament kann laut § 2229 Abs. 4 BGB errichten, „wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser sich, z. B. wegen einer Demenzerkrankung, nicht über die Bedeutung seiner Verfügungen im Klaren war, kann dies für die Enterbten Anlass sein, die Wirksamkeit des Testaments in Frage zu stellen und geltend zu machen, das gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
c) Widerruf des Testaments
Ein Testament verliert seine Gültigkeit, wenn es vom Verfasser widerrufen wird. Ein Widerruf kommt in verschiedenen Formen in Betracht. Der Erblasser kann etwa die Testamentsurkunde vernichten oder Änderungen an ihr vornehmen, die seinen Willen, dass sie nicht mehr gelten soll, zum Ausdruck bringen (z. B. indem er den Text durchstreicht).
Errichtet der Erblasser ein neues Testament, so wird ein früheres insoweit aufgehoben, als es mit dem späteren in Widerspruch steht.
Ein vor dem Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Testamentsurkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Das bedeutet: Lässt sich der Erblasser ein notarielles Testament vom Amtsgericht, wo es verwahrt wurde, herausgeben und bewahrt es bei sich zu Hause auf, verliert es seine Wirksamkeit.
Besonderheiten gelten beim Widerruf einer Verfügung, die in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern (im Sinne des LPartG) enthalten ist. Ist diese „wechselbezüglich“, so muss derjenige, der sie widerrufen will, Besonderheiten beachten. Dabei ist zwischen dem Fall, dass der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner noch lebt, von dem zu unterscheiden, dass der andere bereits verstorben ist.
Will ein Ehegatte/Lebenspartner zu Lebzeiten des anderen eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen, so gilt folgendes: Die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss, damit sie wirksam wird, dem anderen Ehegatten/Lebenspartner zugehen.
Mit dem Tod des anderen Ehegatten/Lebenspartners erlischt das Recht des Überlebenden zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung. Er kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete (d. h. das ihm vom verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner Hinterlassene) ausschlägt (in Ausnahmefällen, die hier nicht behandelt werden können, kommt eine Aufhebung auch ohne Ausschlagung in Betracht).
Unterlässt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung bzw. ist diese unwirksam, und errichtet er später eine letztwillige Verfügung, die im Widerspruch zur früheren steht, so kann dies ihre Unwirksamkeit zur Folge haben. Das soll an einem Beispiel erläutert werden:
Die Eheleute A und B hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Außerdem hatten beide für den Fall, dass der zunächst überlebende Ehegatte ebenfalls verstirbt, verfügt, dass die gemeinsame Tochter dessen Alleinerbe werden soll; diese Verfügungen sind wechselbezüglich. Der überlebende Ehemann, der das Erbe seiner Frau nach deren Tod nicht ausgeschlagen hatte, setzte seine Freundin zur Alleinerbin ein. Einen Widerruf der Einsetzung seiner Tochter zu seiner Alleinerbin hatte er zu Lebzeiten seiner Ehefrau nicht erklärt.
Die Verfügung zugunsten der Freundin verstößt gegen die bindende Verfügung zu Gunsten der Tochter im gemeinschaftlichen Testament und ist damit unbeachtlich. Die Tochter kann sich darauf berufen, dass sie Alleinerbin geworden ist.
d) Verstoß gegen abweichende, bindende Verfügungen des Erblassers
Wie soeben unter c) dargestellt wurde, kann eine letztwillige Verfügung unwirksam sein, wenn sie gegen eine anders lautende Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten/Lebenspartnern verstößt.
Eine Bindungswirkung kann auch den sog. vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag zukommen. Ein Erbvertrag (der der notariellen Form bedarf) enthält, wie ein Testament auch, Verfügungen von Todes wegen (hierzu zählen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen). Gegenstand eines Erbvertrages kann z. B. sein, dass der Erblasser mit seinem Vertragspartner vereinbart, dass dieser oder eine dritte Person (die nicht am Vertragsschluss teilnimmt) im Todesfall sein Alleinerbe wird. Fertigt der Erblasser später ein Testament, durch das er eine andere Person als die im Erbvertrag bedachte zum Erben einsetzt, so ist dieses Testament unwirksam. Durch den Erbvertrag ist der Erblasser eine Bindung eingegangen, die es ihm verbietet, hiervon zu Ungunsten des Bedachten abzuweichen. Etwas anders würde dann gelten, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag eine Änderungsbefugnis vorbehalten hätte oder er vom Erbvertrag wirksam zurückgetreten wäre bzw. zurücktreten könnte.
Festzuhalten ist, dass ggf. zu prüfen ist, ob Verfügungen in einem Testament (oder in einem Erbvertrag) unwirksam sind, weil sie im Widerspruch zu anderen, bindenden Verfügungen des Erblassers stehen.
e) Unwirksamkeit bei Auflösung der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Verlobung
Gemäß § 2077 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist (typischer Fall: rechtskräftige Scheidung). Dem steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht, dass die testamentarische Einsetzung des Ehegatten in der Regel auf der familienrechtlichen Bindung beruht. Fällt diese weg, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass damit auch die testamentarische Zuwendung entfallen soll. Ist jedoch anzunehmen, dass der Erblasser den Betroffenen auch dann, wenn einer der eben genannten Fälle (z. B. Scheidung) eintritt, im Testament bedenken wollte, bleibt seine Verfügung wirksam.
Auf die eingetragene Lebenspartnerschaft finden die eben dargelegten Regeln entsprechende Anwendung.
f) Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung
Das Gesetz (§ 2078 ff. BGB) erlaubt es in bestimmten Fällen, nach dem Tod des Erblassers eine letztwillige Verfügung anzufechten. Gründe hierfür sind bestimmte Irrtümer des Erblassers hinsichtlich des Inhalts einer im Testament enthaltenden Erklärung oder seiner Motive. Auch letztwillige Verfügungen, die der Erblasser aufgrund einer widerrechtlichen Drohung (z. B. mit Maßnahmen, die den Erblasser in eine Notsituation bringen würden) getätigt hat, unterliegen der Anfechtung. Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde (z. B. indem hierdurch seine Enterbung wegfiele).
Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, der ihm bei Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist, so kann die letztwillige Verfügung vom Pflichtteilsberechtigten angefochten werden. Ein solcher Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn dem Erblasser zum Zeitpunkt des Testamentserrichtung unbekannt war, dass er ein Kind hat oder er nach Testamentserrichtung heiratet. Wird das Kind bzw. der Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen, weil der Erblasser andere Personen eingesetzt hat, sind jene zur Anfechtung berechtigt. Etwas anders gilt dann, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde (er z. B. bewusst davon abgesehen hat, nach der Eheschließung ein früher errichtetes Testament zugunsten seines Ehepartners abzuändern).
4. Was ist der Unterschied zwischen einem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten?
Wird ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers weder gewillkürter noch gesetzlicher Erbe, so kann er unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch haben.
Die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten unterscheidet sich in verschiedenen Punkten von der des Erben. Während der Erbe (bei Vorhandensein mehrerer Erben anteilig) unmittelbare Rechte an den Nachlassgegenständen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) hat und über diese (ggf. mit Zustimmung der Miterben) verfügen kann, ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch, der sich gegen den/die Erben richtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat somit keinen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte Nachlassgegenstände übertragen werden. Er wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und nimmt somit nicht an der Verwaltung des Nachlasses teil.
Anders als der Erbe haftet der Pflichtteilsberechtigte nicht für die Schulden des Erblassers (die Schulden des Erblassers wirken sich jedoch auf die Höhe des Nachlasses aus und werden auf diese Weise bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt, dies bedeutet aber keine Haftung des Pflichtteilsberechtigten mit seinem Vermögen).
5. Was ist der Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer?
Der Erblasser hat nicht nur die Möglichkeit, anderen Personen Vermögen zuzuwenden, indem er sie als Erben einsetzt. Als weiteres Instrument steht ihm das Vermächtnis (geregelt in den § 2147 ff. BGB) zur Verfügung. Gegenstand eines Vermächtnisses können grundsätzlich Sachen und Rechte aller Art sein, z. B. Grundstücke, Wertsachen, Bankkonten usw. Sogar einen Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, kann der Erblasser vermachen, der Erbe ist dann verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den Gegenstand zu verschaffen (sog. „Verschaffungsvermächtnis“)
Der Vermächtnisnehmer erwirbt mit dem Todesfall einen Anspruch gegen den/die Erben darauf, dass ihm der vermachte Gegenstand übereignet wird.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und haftet auch nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, einen (gesetzlichen oder gewillkürten) Erben zusätzlich zum
Erbteil mit einem Vermächtnis zu bedenken (sog. „Vorausvermächtnis“). Dies gilt sogar in Bezug auf den Alleinerben. Im Fall der Erbengemeinschaft kann der mit einem Vorausvermächtnis Bedachte von den übrigen Miterben verlangen, dass sie ihm den vermachten Gegenstand übereignen. Mit Hilfe des Vorausvermächtnisses kann der Erblasser somit dafür sorgen, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand einem bestimmten Miterben zufällt.
II. Muss ich die Erbschaft annehmen, um Erbe zu werden? Kann ich die Erbschaft ausschlagen? Bin ich an meine Entscheidung gebunden?
Die Erbschaft fällt gemäß § 1942 BGB den berufenen Erben mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes an, ohne dass weitere Voraussetzungen (insbesondere eine Annahme durch den jeweiligen Erben) erfüllt sein müssten.
Will eine bedachte Person verhindern, dass ihr die Erbschaft anfällt, so muss sie diese ausdrücklich ausschlagen.
Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem hierfür zuständigen Nachlassgericht; sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlicher beglaubigter Form abzugeben (§ 1945 Abs. 1 BGB).
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Gleiches gilt, wenn der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (dieses kann z. B., je nach Umständen des Einzelfalls, in der Beantragung eines Erbscheins oder der Verfügung über einen Nachlassgegenstand zu sehen sein) angenommen hat. Will der Erbe sich die Möglichkeit offen halten, die Erbschaft auszuschlagen, so sollte er mit Maßnahmen, die den Nachlass betreffen, vorsichtig sein und ggf. rechtzeitig juristischen Rat einholen.
Wird die Ausschlagungsfrist versäumt bzw. wurde die Erbschaft angenommen, so ist damit aber noch nicht jede Möglichkeit, sich im Nachhinein der Erbenstellung doch noch entziehen, verloren. Das Gesetz erlaubt in bestimmten Fällen die Anfechtung der Annahme der Erbschaft bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist. Ein solcher Fall kann zum Beispiel darin bestehen, dass dem Erben im Nachhinein Verbindlichkeiten des Erblassers bekannt werden, die zur Überschuldung des Nachlasses führen. Maßgeblich sind hier wie auch sonst die Umstände des Einzelfalls.
Auch im umgekehrten Fall, dass der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, kommt unter Umständen die Anfechtung dieser Erklärung mit der Folge in Betracht, dass die Erbschaft dem Erben doch anfällt.
Die Anfechtung ist fristgebunden (§ 1954 BGB) und hat gegenüber dem Nachlassgericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 1955 BGB i. V. m. § 1945 BGB) zu erfolgen.
III. Hafte ich als Erbe für die Schulden des Erblassers?
Der Erbe haftet laut § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören u. a. die vom Erblasser „herrührenden“ Schulden (also z. B. aus vom ihm zu Lebzeiten eingegangenen Rechtsgeschäften wie Miet-, Versicherungs- oder Darlehensverträgen, aus von ihm begangenen unerlaubten Handlungen oder aus öffentlich-rechtlichen Pflichten (etwa Steuerschulden)) sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Außerdem hat der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen (§ 1968 BGB).
Von Ausnahmefällen abgesehen tritt der Erbe grundsätzlich auch in die vom Erblasser begründeten Vertragsverhältnisse ein. Er muss daher ggf. dafür Sorge tragen, dass diese beendet werden, um das Entstehen weiterer Verbindlichkeiten zu vermeiden.
Die Haftungsmasse umfasst grundsätzlich sowohl den Nachlass als auch das sonstige Vermögen des Erben. Es kann somit die Situation eintreten, dass, wenn der Nachlass zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, der Erbe aus seinem sonstigen Vermögen Geld „zuschießen“ muss.
IV. Kann ich der Haftung entgehen oder sie zumindest beschränken?
Der Haftung kann sich der Erbe durch Ausschlagung entziehen (s. o.). Ist er zur Ausschlagung jedoch nicht mehr berechtigt oder will er aus anderen Gründen hiervon absehen, gibt es Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung, von denen im Folgenden einige dargestellt werden sollen.
Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Beide Verfahren können an dieser Stelle nicht näher erläutert werden.
Hingewiesen sei lediglich auf folgendes: Auf Antrag des Erben muss das zuständige Nachlassgericht die Nachlassverwaltung anordnen (§ 1981 BGB). Ist eine kostendeckende Masse jedoch nicht vorhanden, kann das Gericht die Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnen (§ 1982 BGB).
Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so trifft ihn die Pflicht, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§1980 BGB). Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Kommt es mangels einer kostendeckenden Masse nicht zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder zur Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder wird eines dieser Verfahren aus besagtem Grund eingestellt, so bleibt den Erben zur Haftungsbeschränkung (evtl. neben weiteren, hier nicht zu behandelnden) noch folgende Möglichkeit (vgl. § 1990 BGB): Er kann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung herausgeben. Es ist dann Sache des Gläubigers, den Nachlass zu verwerten, um mit einem etwaigen Erlös seine Forderungen gegen den Erben zu befriedigen.