Unzulässigkeit der formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

Eine formularvertragliche Regelung, wonach die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache von 6 auf 12 Monate verlängert wird und nicht mit Rückgabe der Mietsache, sondern erst mit Beendigung des Mietverhältnisses beginnt, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Mieters auch die Verjährungsfrist für seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung von 6 auf 12 Monate verlängert wurde.
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