Formelle Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen bei kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers

Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers, ist die Abrechnung nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter die insoweit erforderlichen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat.
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Betriebskostenabrechnung bezüglich einzelner Positionen noch nicht möglich – Fristproblem?

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachbesserung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen.
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Der Vermieter rechnet nicht über die Betriebskosten ab – Möglichkeiten des Mieters

Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Betriebskostenvorauszahlungen zustehen, wenn der Vermieter keine Abrechnung erteilt. Dies gilt aber nur, sofern der Mieter keine Möglichkeit hatte, laufende Vorauszahlungen einzubehalten und dadurch eine Abrechnung zu erzwingen.
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Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anpassung von Vorauszahlungen

Die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen setzt nun nicht mehr nur eine den formellen Voraussetzungen entsprechende Abrechnung voraus, sondern auch deren inhaltliche Richtigkeit.
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