BAG vom 21.02.2017 (1 AZR 367/15): Arbeitgeber ist gegenüber Arbeitnehmer nicht verpflichtet, bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung ein gerichtliches Ersetzungsverfahren durchzuführen

Gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung form- und fristgerecht, so darf der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dass dieses durch gerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt.

Mit Urteil vom 21.02.2017 (Aktenzeichen 1 AZR 367/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage entschieden, ob der Arbeitgeber nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer auch verpflichtet ist, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat. Im dort behandelten Fall beantragte  der Arbeitgeber, nachdem der Arbeitnehmer gegen ihn ausgesprochene Kündigungen erfolgreich angegriffen hatte, beim Betriebsrat die Zustimmung zu dessen (erneuter) Einstellung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung form- und fristgerecht. Hiergegen ging der Arbeitgeber nicht gerichtlich vor, woraufhin der betroffene Arbeitnehmer ihn darauf verklagte, ein Zustimmungsersetzungsverfahrens durchzuführen. Grund hierfür war, dass er trotz Unwirksamkeit der Kündigungen seine Tätigkeit nicht ausüben darf, solange der Betriebsrat der Einstellung nicht zugestimmt hat bzw. die fehlende Zustimmung nicht durch das Gericht ersetzt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet sei. Abgesehen von dem besonderen Fall, dass der Arbeitgeber sich gegenüber dem Arbeitnehmer im Wege einer Selbstbindung zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verpflichtet hat, habe der Betroffene keinen hierauf gerichteten Anspruch. Zwar habe er einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, doch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit Rücksicht auf dieses Interesse des Arbeitnehmers ein gerichtliches Verfahren gegen den Betriebsrat durchzuführen. Dem stehe das Interesse des Arbeitgebers entgegen, selbst zu entscheiden, ob er eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat führen oder hiervon Abstand nehmen will. Die Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gebietet dem Arbeitgeber weder, das mit der Durchführung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens verbundene Kostenrisiko, noch das aus einer gerichtlichen Auseinandersetzung folgende Risiko weiterer betrieblicher Konflikte auf sich zu nehmen.

Der Arbeitnehmer werde hierdurch, so das BAG weiter, nicht schutzlos gestellt. Da die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung nichts an der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages ändert, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer der Nichtbeschäftigung Annahmeverzugslohn.

Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt