Was ist zu tun, wenn ein Angehöriger verstorben ist?

Im Folgenden beschäftigen wir uns mit den ersten Fragen, die sich nach dem Tod eines Angehörigen für die Hinterbliebenen stellen. Wir wollen einen kurzen Überblick zu den Regeln der Beisetzung und dem Erbfall und dem Nachlass geben und darüber informieren, wie ein Erbschein zu erwirken ist und welche Handlungen vor dem Nachlassgericht vorgenommen werden müssen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass hier nur ein allgemeiner Überblick gegeben werden kann. Die Besonderheiten, die sich in Ihrem konkreten Einzelfall ergeben, können hier nicht berücksichtigt werden. Bei Bedarf sollte ein fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeholt werden.

I. Regeln rund um die Bestattung
II. Das Nachlassgericht
III. Nachweis über den Erbfall

I. Regeln rund um die Bestattung

Nach dem Tod muss ein Arzt die Todesursache feststellen und diese in einem Totenschein festhalten. Zeitnah sind sodann der Todesfall gegenüber dem zuständigen Standesamt zu melden und der Totenschein mit einigen weiteren Dokumenten vorzulegen. Der Verstorbene ist durch seine Angehörigen nach dem jeweils geltenden Bestattungsgesetz beizusetzen. Die Kosten der Bestattung tragen grundsätzlich die Erben.

II. Das Nachlassgericht

Gemäß § 343 Abs. 1 FamFG ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Absatz 2 regelt für den Fall, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Nur für den Fall, dass die Zuständigkeit nicht nach Absatz 1 und 2 gegeben ist, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Das Nachlassgericht ist sachlich zuständig für:

1. die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen

2. Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft)
die Beurkundung und die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen.
Eine Ausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird.

3. die Verwahrung von Testamenten, Erbverträgen und Testamentseröffnungen.

4. Todeserklärungsverfahren.

III. Nachweis über den Erbfall

Als Nachweis über die Erbenstellung dient der Erbschein. Der Erbschein wird insbesondere von Versicherungen und Banken, aber auch vom jeweiligen Grundbuchamt verlangt, bevor diese die nötigen Umschreibungen vornehmen.

Für diese Beantragung ist es erforderlich, dass Sie einen Nachweis darüber erbringen, dass sie Erbe des Erblassers sind. Als Legitimationsdokumente dienen die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde. Näheres zu der gesetzlichen Erbfolge können Sie auch unserem Ratgeber zu einigen Fragen des Erbrechts auf dieser Homepage entnehmen.

Bei gewillkürter Erbfolge, also beispielsweise bei testamentarischen Erben, hängt das Erfordernis eines Erbscheines zunächst von der Frage ab, ab ein notariell beurkundetes Testament vorliegt oder nicht. Für den Fall, dass der Erblasser selbst ein Testament ohne die Beteiligung eines Notars aufgesetzt hat, wird auch hier der Erbschein nötig, falls der Erbfall für eine Umschreibung gegenüber Versicherungen, Banken und dem Grundbuchamt bekanntgegeben werden soll. Bei einem notariell beurkundeten Testament und auch für den Fall, dass ein Erbvertrag existiert, erübrigt sich in den meisten Fällen das Vorlegen eines Erbscheins.

Üblicherweise werden Testamente beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt. Sobald dem Gericht die Erben bekannt sind, wird das Testament eröffnet.