Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern in Deutschland

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen um eine allgemeine rechtliche Darstellung und keine verbindliche Rechtsberatung handelt, die Ihren speziellen Fall treffen kann. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Übersicht übernehmen wir keine Gewähr, zumal die Rechtslage einem ständigen Wandel unterworfen ist und immer am aktuellen Fall überprüft werden muss.

In Zeiten von Globalisierung und Internationalisierung benötigen deutsche Unternehmen immer häufiger hochqualifizierte ausländische Mitarbeiter, die in Deutschland entsprechende Positionen übernehmen sollen.

Dieser Artikel richtet sich an Arbeitgeber und soll einen kurzen Überblick darüber geben, welche Möglichkeiten für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bestehen.

Möchten Ausländer ohne deutsche Staatsbürgerschaft nach Deutschland einreisen, um sich dort längerfristig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so gilt es einiges zu beachten.

I. Einreise nach Deutschland

1. Bürger von EU- und EWR- Staaten sowie der Schweiz

Angehörige der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschafstraums (EWR, hierzu zählen neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Island, Liechtenstein und Norwegen) benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland bedarf ebenfalls keines Aufenthaltstitels.

Staatsangehörige der Schweiz genießen innerhalb der EU ebenfalls Freizügigkeit.

2. Bürger aus Drittstaaten

Bürger aus Drittstaaten benötigen bereits für die Einreise nach Deutschland einen Aufenthaltstitel. Eine visumfreie Einreise ist damit grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr muss der Angehörige eines solchen Staates in seinem Heimatland eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland aufsuchen und den erforderlichen Aufenthaltstitel dort beantragen.

Angehörige der folgenden Staaten dürfen auch dann, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen wollen, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen: Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinsel und Weihnachtsinsel), Israel, Japan, Republik Korea (d. h. Südkorea), Neuseeland (einschließlich Cookinseln, Niue und Tokelau), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Puerto Rico) (Stand der Aufstellung: Juli 2017). Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach Einreise zu beantragen.

II. Aufenthaltstitel

Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt fünf verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und das Visum. Einem Ausländer kann, bei Vorliegen der jeweils bestehenden Voraussetzungen, ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen, die vor allem in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt sind.
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf zum Bespiel die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Organmitglieder juristischer Personen (hierzu zählen u.a. AG-Vorstände und GmbH-Geschäftsführer), leitende Angestellte mit Generalvollmacht und Prokura oder leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
Auch die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt unter bestimmten Bedingungen nicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus.

Im Folgenden werden die Aufenthaltstitel, soweit sie für die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland von Bedeutung sind, näher behandelt.

1. Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)

Hierbei handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel. Die Dauer der Befristung hängt vom beabsichtigten Aufenthaltszweck ab. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung bedarf grundsätzlich der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. hierzu die obigen Ausführungen).

2. Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG)

Die Blaue Karte EU ist ebenfalls ein befristeter Aufenthaltstitel. Dieser ist auf akademische Fachkräfte zugeschnitten und ermöglicht einfacher und unbürokratischer den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Die Blaue Karte EU ist bei erstmaliger Erteilung auf vier Jahre bzw. bei kürzerer Laufzeit des Arbeitsvertrages auf dessen Laufzeit zuzüglich dreier Monate befristet. Der Inhaber einer Blauen Karte EU kann nach dem 33. Monat der Beschäftigung und bei ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen (Stufe B1) sogar schon nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU:

  • Verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag
  • Jahresbruttogehalt von mindestens € 39.624,00 (Stand Juli 2017) bei Vorliegen eines sog. Mangelberufes (hierzu zählen u. a. Mathematiker, Naturwissenschaftler, Architekten, Designer, Ingenieure, Humanmediziner und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie )
  • Bei einem sog. Mangelberuf handelt es sich um einen Beruf, bei dem der Bedarf an Arbeitskräften noch nicht gedeckt ist.
  • Die Gehaltsgrenze, die im Jahr 2017 bei € 39.624,00 liegt, beträgt 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung, d. h. bei deren Änderung ändert sich auch die Gehaltsgrenze.
  • Jahresbruttogehalt von mindestens € 50.800,00 bei allen anderen Berufen. Dieser Wert entspricht zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung und ändert sich mit dieser.
  • Abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Der Antragsteller muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen. Wurde das Studium im Ausland abgeschlossen, muss der Abschluss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Hierzu ist ein separates Verfahren notwendig. Zuständige Behörde ist die Zentrale für ausländisches Bildungswesen (ZAB) mit Sitz in Bonn.

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist räumlich unbeschränkt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in § 9 Aufenthaltsgesetz festgelegt. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ist es unter anderem erforderlich, dass der Antragssteller bereits seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Ein Ausländer, der ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit besitzt, kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erlangen (vgl. § 18b AufenthG).

Eine besondere Form der Niederlassungserlaubnis ist die in § 19 Aufenthaltsgesetz geregelte Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Hochqualifiziert im Sinne des § 19 AufenthaltG sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte bedarf nicht der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Einer der Niederlassungserlaubnis vergleichbarer Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Sie ist ebenfalls unbefristet und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU finden sich in § 9a AufenthG. Zu ihnen gehört u. a., dass sich der Ausländer seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

4. Visum (§ 6 AufenthG)

Besteht nicht ausnahmsweise Visumfreiheit (vgl. hierzu oben unter I.), so benötigt ein Ausländer, der nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten will und nicht über einen der vorstehend genannten Aufenthaltstitel verfügt, ein Visum. Dieses wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erteilt. Ein Visum berechtigt nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn dieses eine entsprechende Erlaubnis beinhaltet.

Stand August/2017